Die Gegenbeweisregelung in Box 3 ist ein viel diskutiertes Thema. Im März hat die Regierung den entsprechenden Gesetzentwurf an das Unterhaus weitergeleitet. Doch was genau beinhaltet er? Die Regelung soll Rechtsmittel ermöglichen, wenn die tatsächlich erzielte Rendite in Box 3 niedriger ist als die fiktive Rendite. Der Gesetzentwurf beschreibt, wie das funktionieren soll. Erste und Zweite Kammer werden den Vorschlag noch vor dem Sommer beraten.
Investitionen werden über Investmentfonds getätigt. Dies können Fonds sein, die nur in Löwenzahn oder Obligationen, aber auch Kombinationen davon, sogenannte Mischfonds. Die Anlagen in diesen Fonds fallen unter Ihr Vermögen in Box 3. Wir erklären, was diese Regelung für Sie bedeutet.
Grundsätzlich wird Ihr Vermögen in Box 3 auf der Grundlage einer fiktiven Rendite besteuert. Im Jahr 2025 beträgt die fiktive Rendite für Anlagen in Aktien und Anleihen, z. B. in Investmentfonds, 5,88 % des Wertes vom 1. Januar 2025. Ein Teil Ihres Vermögens in Box 3 ist steuerfrei. Dieses steuerfreie Kapital beträgt für 2025 57.684 € bzw. 115.368 €, wenn Sie einen steuerlichen Partner haben.
Im Rahmen der Gegenbeweisregelung können Sie die tatsächliche Rendite in Box 3 verwenden, wenn diese niedriger ist als die fiktive Rendite. Sie müssen dies in Ihrer Steuererklärung nachweisen können. Wenn Sie Ihre Box-3-Steuer auf Grundlage der tatsächlichen Rendite berechnen, dürfen Sie das steuerfreie Kapital nicht berücksichtigen.
Die Rechnung besagt, dass Ihre tatsächliche Rendite aus direkten Erträgen und Kapitalwachstum besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wertänderungen bereits realisiert wurden.
Ihr direktes Einkommen besteht aus ausgeschütteten Dividenden und Zinsen. Thesaurierende Fonds schütten in der Regel keine Dividenden und Zinsen aus. In diesem Fall sind diese in der Natürlich verarbeitet. Dividenden und Zinsen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht gesondert angeben. Bei ausschüttenden Fonds ist dies jedoch erforderlich.
Ihr Kapitalzuwachs ist die Wertdifferenz Ihres Anlagevermögens zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember. Dabei verrechnen Sie Einzahlungen (z. B. Käufe) und Entnahmen (z. B. Verkäufe).
Bei der Ermittlung Ihrer tatsächlichen Rendite dürfen Sie keine Kosten, wie z. B. Verwaltungskosten, abziehen. Nur die Zinsen auf die in Box 3 aufgeführten Schulden sind abzugsfähig.
In diesem Berechnungsbeispiel ist eine Box-3-Abgabe auf Basis der fiktiven Rendite attraktiver als eine auf Basis der tatsächlichen Rendite. Dies liegt vor allem an der Wertsteigerung der Fonds, der Tatsache, dass die Kosten nicht abzugsfähig sind und kein Anspruch auf die Verrechnung des steuerfreien Kapitals besteht. Wichtig zu wissen: Die tatsächliche Rendite kann niemals zu einem negativen Einkommen führen. Bitte beachten Sie, dass jede Situation anders ist. Besprechen Sie dies daher am besten mit Ihrem Steuer- oder Finanzberater.
Im nächsten Schritt müssen das Repräsentantenhaus und der Senat dem Gesetzentwurf zustimmen. Sie werden den Vorschlag vor Sommer 2025 beraten. Bis dahin müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Sobald dies erforderlich ist, erhalten Sie vom Finanzamt einen entsprechenden Brief. Dies wird voraussichtlich ab Sommer 2025 möglich sein.
Was ist das Gegenbeweisschema in Feld 3?
Bei der Gegenbeweisregelung in Feld 3 handelt es sich um eine Regelung, die einen Rechtsbehelf vorsieht, wenn die tatsächlich erzielte Rendite niedriger ist als die fiktive Rendite in Feld 3.
Was ist der Unterschied zwischen fiktiven und tatsächlichen Renditen?
Die fiktive Rendite ist ein fester Prozentsatz Ihres Vermögens in Box 3, der versteuert wird. Die tatsächliche Rendite ist die Rendite, die Sie tatsächlich mit Ihren Anlagen erzielt haben.
Muss ich bezüglich dieser Vereinbarung etwas tun?
Sie müssen derzeit nichts unternehmen. Das Repräsentantenhaus und der Senat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Erst wenn dies geschehen ist und Ihre tatsächliche Steuererklärung niedriger ist als Ihre fiktive Steuererklärung, können Sie Maßnahmen ergreifen. Das Finanzamt wird Sie darüber informieren.